EuGH: Genügt es, wenn die gewerbliche Tätigkeit erst nach Vertragsschluss gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Lugano-Übereinkommen – z. B. durch Umzug des Verbrauchers – grenzüberschreitend wird?
EuGH Rs. C-296/20; BGH, Einreichung am 3. 7. 2020, Commerzbank AG/E.O.
1. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Zweiten Luganer Übereinkommen (LugÜ II) dahin auszulegen, dass das „Ausüben“ einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit in dem durch das Übereinkommen gebundenen Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, schon bei Vertragsanbahnung und Vertragsschluss eine grenzüberschreitende Betätigung des Vertragspartners des Verbrauchers voraussetzt, oder ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, um das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 59 und 60 LugÜ II in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat hatten und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nachträglich dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat umgezogen ist?
2. Sofern eine grenzüberschreitende Betätigung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht notwendig ist: Schließt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 LugÜ II die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ II generell aus, wenn der Verbraucher zwischen Vertragsschluss und Klageerhebung in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat gezogen ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass der Vertragspartner des Verbrauchers seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem neuen Wohnsitzstaat ausübt oder sie darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt?