EuGH (Anhängige Verfahren): Klauselrichtlinie: Anwendung auf Sicherungs-/Bürgschaftsverträge zugunsten einer Handelsgesellschaft? – Begriff „Verbraucher“
EuGH Rs. C-c/15
Curte de Apel Oradea (Rumänien), Einreichung am 18. 2. 2015; Dumitru Tarcău, Ileana Tarcău/Banca Comercială Intesa Sanpaolo România SA – Sucursala Baia Mare u. a.
1. Ist Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG (ABl. L 95, S. 29) im Hinblick auf die Definition des Begriffs „Verbraucher“ dahin auszulegen, dass diese Definition natürliche Personen, die in der Eigenschaft als Bürgen Nachträge und akzessorische Verträge (Bürgschaftsverträge/Verträge über die Bestellung einer Immobiliarsicherheit) zu einem von einer Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit geschlossenen Kreditvertrag abschließen, einschließt, oder vielmehr dahin, dass diese Definition diese natürlichen Personen nicht einschließt, wenn diese keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit liegen?
2. Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG dahin auszulegen, dass unter diese Richtlinie nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossene Verträge fallen, die den Kauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, oder dahin, dass unter diese Richtlinie auch akzessorische Verträge (Sicherungs-/Bürgschaftsverträge) zu einem Kreditvertrag – dessen Begünstige eine Handelsgesellschaft ist – fallen, die von natürlichen Personen geschlossen wurden, die keine Verbindung zu der Tätigkeit der Handelsgesellschaft haben und zu Zwecken gehandelt haben, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit liegen?
Missbräuchliche Klausel: Klauselrichtlinie Anwendung auf Sicherungs-/Bürgschaftsverträge zugunsten einer Handelsgesellschaft? auf in Verbraucherverträgen: Definition des Begriffs „Verbraucher“ ––zu einem Kreditvertrag – dessen Begünstige eine Handelsgesellschaft