EuGH-Schlussanträge: Nach der Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln können Verbraucher gegen Banken Ansprüche geltend machen, …
… die über die Rückerstattung der erbrachten Geldleistungen hinausgehen; Banken dagegen ist dies verwehrt
GA Collins schlägt dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Rayongericht Warschau – Śródmieście, Warschau, Polen) vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten [Schlussanträge vom 16. 2. 2023 – Rs. C-520/21; Arkadiusz Szcześniak gegen Bank M. SA; ECLI:EU:C:2023:120]:
1. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, nach der dann, wenn ein zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossener Darlehensvertrag wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln als von Anfang an nichtig befunden wird, dem Verbraucher neben der Erstattung der aufgrund dieses Vertrags gezahlten Beträge und ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Erstattung zu zahlender Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zusätzliche, sich aus dieser Feststellung ergebende Ansprüche gegen die Bank zustehen können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, nach Maßgabe des nationalen Rechts zu bestimmen, ob Verbraucher zur Geltendmachung derartiger Ansprüche berechtigt sind, und gegebenenfalls über deren Begründetheit zu entscheiden.
2. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der dann, wenn ein zwischen einem Verbraucher und einer Bank geschlossener Darlehensvertrag wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln als von Anfang an nichtig befunden wird, der Bank neben der Erstattung der aufgrund dieses Vertrags gezahlten Beträge und ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Erstattung zu zahlender Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zusätzliche, sich aus dieser Feststellung ergebende Ansprüche gegen den Verbraucher zustehen können.