GA Szpunar: Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar stellt ein Dienst, wie er von der Plattform AIRBNB geleistet wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft dar
GA Szpunar, Schlussanträge vom 30. 4. 2019 – Rs. C-390/18; gegen YA, AIRBNB Ireland UC, andere Beteiligte: Hotelière Turenne SAS, Association pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP), Valhotel, ECLI:EU:C:2019:336
Der GA schlägt dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Paris, Frankreich) wie folgt zu beantworten:
1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, mittels einer elektronischen Plattform einen Kontakt zwischen potenziellen Mietern und Vermietern herzustellen, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, wobei der Anbieter dieser Dienstleistung keine Kontrolle über die wesentlichen Modalitäten der Beherbergungsleistungen ausübt, einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
2. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, in dessen Hoheitsgebiet der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, den freien Verkehr dieses Dienstes nicht aus Gründen, die in den koordinierten Bereich fallen, einschränken darf, indem er sich gegenüber einem Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eigenmächtig, und ohne eine Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für erforderlich zu erachten, auf Anforderungen beruft, wie sie in der Loi nº 70-9, du 2 janvier 1970, réglementant les conditions d’exercice des activités relatives à certaines opérations portant sur les immeubles et les fonds de commerce (Gesetz Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 zur Regelung der Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken und Geschäften) für die Ausübung des Berufs eines Grundstücksmaklers aufgestellt sind.
(Schlussanträge)