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Wirtschaft
29.04.2020
Wirtschaft
GA Bobek: Nach Auffassung von GA Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die kurzfristige Peer-to-Peer-Vermietung möblierten Wohnraums anwendbar

GA Bobek, Schlussanträge vom 2. 4. 2020 – verb. Rs. C-724/18 und C-727/18; Cali Apartments SCI (C 724/18), HX (C 727/18) gegen Procureur général près la cour d’appel de Paris, Ville de, ECLI:EU:C:2020:251 – entschieden:

Der GA schlägt dem Gerichtshof vor, die Fragen der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) wie folgt zu beantworten:

– Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist auf nationale und kommunale Vorschriften anwendbar, die den Zugang zu einer Dienstleistung regeln, die in der wiederholten, kurzfristigen, entgeltlichen, auch nicht gewerbsmäßigen Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten an eine Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründet, besteht;

– wenn mit diesen nationalen und kommunalen Vorschriften ein Verfahren eingeführt wird, mit dem eine Entscheidung erwirkt werden kann, die den Zugang zur Erbringung dieser Dienstleistungen ermöglicht, stellen diese Vorschriften eine Genehmigungsregelung im Sinne der Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123 dar;

– Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass das Ziel der Bekämpfung einer Knappheit langfristigen Wohnraums einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine nationale Maßnahme rechtfertigen kann, die die wiederholte kurzfristige Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten Räumlichkeiten an eine Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründet, in bestimmten örtlichen Gebieten einer Genehmigungspflicht unterwirft;

– die Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass sie nationale und kommunale Vorschriften zulässt, die die wiederholte kurzfristige Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten möblierten Räumlichkeiten an eine Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründet, von einer Genehmigung abhängig machen, sofern diese Vorschriften den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123, insbesondere den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

(Schlussanträge)

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