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Wirtschaft
26.11.2015
Wirtschaft
EuGH (Anhängige Verfahren): Produkthaftung für Arzneimittel: Vermutung der Kausalität zwischen Fehler des Impfstoffs und Schaden?

EuGH Rs. C-621/15
Cour de cassation (Frankreich), Einreichung am 23. 11. 2015, W u. a./Sanofi Pasteur MSD SNC, Caisse primaire d’assurance maladie des Hauts-de-Seine, Caisse Carpimko

1. Steht Art. 4 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte auf dem Gebiet der Haftung von Arzneimittelherstellern für die von ihnen hergestellten Impfstoffe (ABl. L 210, S. 29) einer Art und Weise der Beweisführung entgegen, bei der das Tatsachengericht in Ausübung seiner Befugnis zur freien Würdigung des Sachverhalts feststellen kann, dass die Tatsachen, die der Kläger geltend macht, ernsthafte, klare und übereinstimmende Vermutungen begründen, die den Fehler des Impfstoffs und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem und der Krankheit beweisen, ungeachtet der Feststellung, dass die medizinische Forschung keinen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Krankheit herstellt?

2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht Art. 4 der Richtlinie 85/374 einer Vermutungsregelung entgegen, wonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler, der einem Impfstoff zugeschrieben wird, und dem Schaden, den der Geschädigte erlitten hat, stets als bewiesen anzusehen ist, wenn bestimmte Hinweise auf einen Ursachenzusammenhang vorliegen?

3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 4 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen, dass der dem Geschädigten obliegende Beweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehler, der dem Impfstoff zugeschrieben wird, und dem Schaden, den der Geschädigte erlitten hat, nur dann als erbracht gelten kann, wenn dieser Zusammenhang wissenschaftlich belegt ist?

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