EuGH: Rücktritt von Pauschalreisen bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände: Ein nationales Gericht darf den Reisenden unter bestimmten Voraussetzungen über sein Rücktrittsrecht ohne Gebühren informieren
EuGH, Urteil vom 14. 9. 2023 – Rs. C-83/22; RTG gegen Tuk Tuk Travel SL; ECLI:EU:C:2023:664
1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Reiseveranstalter den Reisenden über sein Rücktrittsrecht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu informieren hat. Die Gültigkeit von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie im Hinblick auf Art. 169 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a AEUV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 3 AEUV kann deshalb nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass er nicht vorsehe, den Reisenden über sein Rücktrittsrecht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie zu informieren.
2. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2302 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts nicht entgegensteht, in denen die Grundsätze der Verhandlungsmaxime und der Bindung an die Parteianträge verankert sind, wonach das nationale Gericht, wenn ein Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt und der betreffende Reisende bei dem Gericht weniger als die volle Erstattung einklagt, dem Reisenden nicht von Amts wegen die volle Erstattung zusprechen darf, sofern es nach den Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht den Reisenden von Amts wegen über seinen Anspruch auf volle Erstattung informieren und ihm die Möglichkeit geben kann, den Anspruch bei ihm geltend zu machen.
(Tenor)