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Wirtschaft
28.05.2015
Wirtschaft
EuG (Anhängige Verfahren): Urheberrecht: öffentliche Zugänglichmachung von Liniennetzplänen

EuG Rs. T-72/15

Klage, Einreichung am 6. 2. 2014; Eberhard Hippler/Europäische Kommission

Der Kläger beantragt, es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu verbieten, ohne Einwilligung des Klägers die Liniennetzpläne „Bochum“, „Dortmund“, „Düsseldorf/Meerbusch“, „Duisburg“ und „Essen“ des Klägers öffentlich zugänglich zu machen, […]; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz i. H. von 10 100 Euro zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten […] zu erstatten;

[Klagegründe: Der Kläger macht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sowie einen Verstoß gegen §§ 15 und 19 a UrhG i. V .m. § 97 Abs. 2 UrhG vom 9. 9. 1965 (BGBl. I, 1273), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. 12. 2014 (BGBl. I, 1974) geltend. – Die Liniennetzpläne seien als Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art urheberrechtlich geschützt. Der Kläger habe der Beklagten die vorgenommenen Nutzungshandlungen nicht erlaubt. Durch die Nutzung der Pläne habe die Beklagte diese öffentlich zugänglich gemacht bzw. wiedergegeben. Für die Bezifferung des monetären, kausalen Schadens sei die Berechnung nach Lizenzanalogie heranzuziehen. Die Beklagte habe dem Kläger einen immateriellen, kausalen Schaden an seinem ausschließlichen Urheberrecht zugefügt].

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