EuGH (Anhängige Verfahren): Verbraucherrechterichtlinie: Kostenpflichtiger Service-Dienst unter 0180-Nummer i. V. m. geschlossenem Vertrag
EuGH Rs. C-568/15
LG Stuttgart, Einreichung am 5. 11. 2015, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V./comtech GmbH
1. Ist Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. 10. 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L. 304, S. 64) dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer, wenn dieser eine Telefonleitung eingerichtet hat, damit der Verbraucher mit ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen kann, keine höheren Kosten entstehen dürfen als diejenigen, die ihm für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geographischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären?
2. Steht Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU einer nationalen Bestimmung entgegen, gemäß der der Verbraucher in Fällen, in denen der Unternehmer zur telefonischen Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag einen Service-Dienst unter einer 0180-Nummer eingerichtet hat, diejenigen Kosten zu tragen hat, die ihm der Telekommunikationsanbieter für die Nutzung dieses Telekommunikationsdienstes berechnet, und zwar auch dann, wenn diese diejenigen Kosten übersteigen, die dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme über eine gewöhnliche (geographische) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären?
Steht Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie einer solchen nationalen Bestimmung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Telekommunikationsanbieter von dem Entgelt, dass er beim Verbraucher für die Kontaktaufnahme unter der 0180-Nummer erhebt, keinen Entgeltanteil an den Unternehmer abführt??