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Wirtschaft
07.07.2014
Wirtschaft
EU-Kommission: Verknüpfung von Unternehmensregistern

Die Mitgliedstaaten haben den ersten Satz von Verpflichtungen der am 7. 7. 2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/17/EU über die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern umgesetzt, darunter die Pflicht, Informationen 21 Tage nach Erhalt zur Verfügung zu stellen. Ab 7. 7. 2014 müssen Unternehmensregister auch Informationen über die Regeln ihres nationalen Rechts bereitstellen, nach denen dritte Parteien sich auf bestimmten Unternehmensunterlagen verlassen können. Der zweite Satz von Verpflichtungen verlangt die Einrichtung eines vernetzten Systems (Business Registers Interconnection System – BRIS), dessen technische Details bis zum 7. 7. 2015 durch die Kommission vorbereitet werden

Quelle: EU-Kommission, PM v. 7. 7. 2014 – MEX/14/0707

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