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Wirtschaft
27.05.2015
Wirtschaft
EuGH (Anhängige Verfahren): Fristbestimmung in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO/Art. 19 Abs. 4 Zustellungs-VO bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach nationalem Recht?

EuGH Rs. C-70/15

Sąd Najwyższy (Polen), Einreichung am 17. 2. 2015; Emmanuel Lebek/Janusz Domino

1. Ist Art. 34 Nr. 2 VO (EG) Nr. 44/2001 (ABl. L 12, S. 1) dahin auszulegen, dass die dort genannte Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs sowohl den Fall umfasst, dass der entsprechende Rechtsbehelf innerhalb der im nationalen Recht bestimmten Frist eingelegt werden kann, als auch den Fall, dass diese Frist bereits abgelaufen ist, aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und anschließend – nachdem diesem Antrag entsprochen worden ist – der eigentliche Rechtsbehelf eingelegt werden kann?

2. Ist Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten … (ABl. L 324, S. 79) dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist ausschließt, oder dahin, dass der Beklagte die Wahl hat, entweder den Antrag nach dieser Bestimmung zu stellen oder das entsprechende Rechtsinstitut des nationalen Rechts zu nutzen?

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