EuGH: Covid-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und Quarantäneverpflichtungen während der Gesundheitskrise
EuGH (Große. Kammer), Urteil vom 5. 12. 2023 – Rs. C-128/22; Nordic Info BV gegen Belgischer Staat; ECLI:EU:C:2023:951
1. Die Art. 27 und 29 in Verbindung mit den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung mit allgemeiner Geltung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid 19-Pandemie zum einen Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit verbietet, von diesem Mitgliedstaat aus nicht wesentliche Reisen in andere Mitgliedstaaten zu unternehmen, die von diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage der restriktiven Gesundheitsmaßnahmen oder der epidemiologischen Lage in diesen anderen Mitgliedstaaten als Hochrisikogebiete eingestuft worden sind, und zum anderen Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, die Verpflichtung auferlegt, sich bei der Einreise aus einem dieser anderen Mitgliedstaaten in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Screeningtests zu unterziehen und eine Quarantäne einzuhalten, sofern diese nationale Regelung alle in den Art. 30 bis 32 dieser Richtlinie genannten Bedingungen und Garantien, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Diskriminierungsverbot, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
2. Die Art. 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid 19-Pandemie unter der Kontrolle der zuständigen Behörden und unter Androhung von Sanktionen das Überschreiten der Binnengrenzen dieses Mitgliedstaats, um nicht wesentliche Reisen aus oder in als Hochrisikogebiete eingestufte Staaten des Schengen-Raums zu unternehmen, verbietet, nicht entgegenstehen, sofern es sich bei diesen Kontrollmaßnahmen um die Ausübung polizeilicher Befugnisse, die nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben darf, im Sinne von Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex handelt oder der Mitgliedstaat, falls es sich bei diesen Maßnahmen um Kontrollen an den Binnengrenzen handeln sollte, die in den Art. 25 bis 28 des Schengener Grenzkodex genannten Voraussetzungen für die vorübergehende Wiedereinführung solcher Kontrollen beachtet hat, wobei die von einer solchen Pandemie ausgehende Gefahr einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex entspricht.
(Tenor)