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Politiken
26.05.2021
Politiken
GA Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung von Richterinnen und Richtern an höhere Gerichte, die jederzeit nach dem Ermessen des Justizministers, ...

... der gleichzeitig auch der Generalstaatsanwalt ist, beendet werden kann, entgegen

GA Bobek schlägt mit den Schlussanträgen vom 20. 5. 2021 – verb. Rs. C-748/19 bis C-754/19; Rejonowa w Mińsku Mazowieckim gegen WB u. a., ECLI:EU:C:2021:403 – vor, dass der Gerichtshof die vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

Der GA schlägt vor, dass der Gerichtshof die vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

– Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Justizminister, der zugleich Generalstaatsanwalt ist, auf der Grundlage nicht veröffentlichter Kriterien Richter für einen unbestimmten Zeitraum an höhere Gerichte abordnen und diese Abordnung jederzeit nach eigenem Ermessen beenden kann;

– Die Fragen 2, 3 und 4 sind unzulässig

(Schlussanträge)

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