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Steuern
16.12.2021
Steuern
EuGH-Schlussanträge: Steuervorbescheid (tax ruling): GA Priit Pikamäe schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rechtsmittel Irlands stattzugeben ...

... und den Beschluss der Kommission, mit dem die Beihilfe Luxemburgs zugunsten von Fiat für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, für nichtig zu erklären

GA Pikamäe schlägt mit den Schlussanträge vom 16. 12. 2021 – Rs. C-885/19 P; Fiat Chrysler Finance Europe gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2021:1028 dem Gerichtshof eine Entscheidung vor (s. auch Schlussanträgen vom 16. 12. 2021 – Rs. C-898/19 P; Irland gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:C:2021:1029).

PM Nr. 223/21 vom 16. 12. 2021: Das getrennt eingelegte Rechtsmittel von Fiat Chrysler Finance Europe sollte dagegen nach Ansicht des Generalanwalts zurückgewiesen werden

Generalanwalt Priit Pikamäe befasst sich heute mit zwei Rechtsmitteln, die Irland und Fiat Chrysler Finance Europe getrennt gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union eingelegt haben, mit dem die Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission über einen Steuervorbescheid (tax ruling) bestätigt wurde. Am 3. 9. 2012 erließen die luxemburgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid zugunsten von Fiat Chrysler Finance Europe, einem Unternehmen der Fiatgruppe, das für die in Europa ansässigen Gesellschaften der Gruppe Finanzierungs- und Treasury-Dienstleistungen erbrachte. Mit dem Steuervorbescheid wurde eine Methode zur Ermittlung der Vergütung der Dienstleistungen von Fiat Chrysler Finance Europe gebilligt, die es Fiat Chrysler Finance Europe ermöglichte, seine im Großherzogtum Luxemburg zu entrichtende Körperschaftssteuer auf Jahresbasis zu bestimmen.

Im Jahr 2015 gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass der Steuervorbescheid eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei.[1] Ferner stellte sie fest, dass Luxemburg ihr den Entwurf des Steuervorbescheids nicht übermittelt und das Durchführungsverbot nicht eingehalten habe. Nach Ansicht der Kommission hatte Luxemburg die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von Fiat Chrysler Finance Europe zurückzufordern. Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe erhoben beim Gericht der Europäischen Union jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. In seinem Urteil vom 24. 9. 2019[2] wies das Gericht die Klagen ab und bestätigte die Gültigkeit des Beschlusses der Kommission.

Daraufhin haben Irland (C-898/19 P) und Fiat Chrysler Finance Europe (C-895/19 P) getrennt zwei Rechtsmittel gegen dieses Urteil beim Gerichtshof eingelegt.

Rechtssache C-898/19 P Irland / Kommission

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Priit Pikamäe dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts vom 24. 9. 2019, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (Rs. T-755/15 und T-759/15), aufzuheben, den Klagen Luxemburgs und von Fiat Chrysler Finance Europe vor dem Gericht stattzugeben und den Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission für nichtig zu erklären.

Zunächst stellt der Generalanwalt fest, dass mit dem angefochtenen Urteil der Ansatz der Kommission, den Fremdvergleichsgrundsatz in die Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils aufzunehmen, bestätigt worden sei. Daher habe der Gerichtshof Anlass, auf die Grenze zwischen der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten und dem Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen einzugehen. Mit seinem Rechtsmittel beanstandet Irland, unterstützt von Luxemburg Fiat Chrysler Finance Europe, die Prüfung, die das Gericht vorgenommen hat, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils festzustellen, in mehrerer Hinsicht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der geltenden beihilferechtlichen Vorschriften (erster Rechtsmittelgrund), der Begründungspflicht, des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der Einhaltung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Beurteilung der Frage, ob eine im Steuerrecht getroffene staatliche Maßnahme dem begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, eine Prüfung der nationalen Steuerregelung erfordere, die ohne eine solche Maßnahme für das Unternehmen gegolten hätte („normale Besteuerung“). Zur Bestimmung der normalen Besteuerung müssten dieselben Kriterien verwendet werden, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt worden seien, um den Bezugsrahmen zu definieren. Insbesondere müsse die normale Besteuerung auf der Grundlage von Normen des nationalen Rechts, selbstverständlich einschließlich des in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzten Unions- und Völkerrechts, bestimmt werden. Die normale Besteuerung umfasse ausschließlich Vorschriften und Grundsätze, die die normative Übersetzung des Willens des nationalen Gesetzgebers darstellten, und könne somit nicht auf den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers gestützt werden.

Der Generalanwalt prüft den ersten Rechtsmittelgrund. Dabei geht er auf die Herkunft des im streitigen Beschluss angewandten Fremdvergleichsgrundsatzes ein, fasst die schrittweise Entwicklung seiner inhaltlichen Ausarbeitung durch die Kommission zusammen und gibt den Inhalt des einschlägigen Teils des angefochtenen Urteils wieder. Er schlägt vor, dass der Gerichtshof dem ersten Rechtsmittelgrund insoweit stattgebe, als das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den Bezugsrahmen, wie er von der Kommission bei der Prüfung festgelegt worden sei, ob hier ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, gebilligt habe. Nach Ansicht des Generalanwalts ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs analog anzuwenden, wonach ein bei der Bestimmung des Bezugsrahmens begangener Fehler dazu führe, dass die gesamte Selektivitätsprüfung mit einem Mangel behaftet sei.

Unter Berücksichtigung des Vorschlags, den ersten Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären, da der im streitigen Beschluss angewandte Fremdvergleichsgrundsatz keine im nationalen Recht ausdrücklich kodifizierte Norm darstelle, vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass das angefochtene Urteil gegen die Vertragsbestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten verstoße, die ein Verbot der Harmonisierung im Steuerbereich vorsähen.

Da Generalanwalt Pikamäe den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält, schlägt er vor, dass der Gerichtshof ihn endgültig entscheide und feststelle, dass das Gericht gegen die Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten verstoßen habe.

Rechtssache C-885/19 P Fiat Chrysler Finance Europe / Kommission

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Priit Pikamäe dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Der Generalanwalt vertritt insbesondere die Auffassung, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass zum einen die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die gruppeninterne und grenzüberschreitende Dimension der Auswirkungen des fraglichen Steuervorbescheids zu berücksichtigen, als sie überprüft habe, ob

dieser Bescheid einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, und dass zum anderen die drei nach Ansicht der Kommission bei der Berechnung der Vergütung für die von Fiat Chrysler Finance Europe ausgeübte Finanzierungs- und Treasury-Tätigkeit begangenen Fehler ein fremdvergleichskonformes Ergebnis ausgeschlossen hätten und daher als Grundlage für die Feststellung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils hätten dienen können.

(PM Nr. 223/21 vom 16. 12. 2021)



[1] Beschluss (EU) 2016/2326 der Kommission vom 21. 10. 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (ABl. 2016, L 351, S. 1).

[2] Urteil des Gerichts vom 24. 9. 2019 in den verb. Rs. T-755/15, Luxemburg/Kommission, und Rs. T-759/15, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (vgl. auch die PM Nr. 118/19).

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