Im Blickpunkt
Aus der Sicht des BGH galten Auseinandersetzungen über Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bislang als nicht schiedsfähig. Begründet wurde diese ablehnende Haltung vor allem mit der fraglichen Bindungswirkung eines Schiedsspruchs für nicht am Verfahren beteiligte Gesellschafter oder Aktionäre. In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen hat der II. Zivilsenat klargestellt, dass gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten einem Schiedsverfahren unterstellt werden können – vorausgesetzt, die Ausgestaltung des Verfahrens ist dem durch staatliche Gerichte vermittelten Rechtsschutz gleichgestellt. Mittlerweile hat die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) die mit Spannung erwartete Musterschiedsvereinbarung für Gesellschaftsstreitigkeiten zur Verfügung gestellt (vgl. dazu die Meldung unten auf dieser Seite). Gesellschafter sollten vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung bestehende Schiedsklauseln und -abreden in ihren Gesellschaftsverträgen überprüfen und zeitnah an die Rechtsprechung anpassen.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht