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WRP 2009, 1513
BGH 
Wettbewerbsrecht: Die clevere Alternative (Urteil vom 14.05.2009, I ZR 179/07)

Das Verbot des Rückkaufhandels in § 34 Abs. 4 GewO ist i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Es richtet sich nicht nur an Pfandleiher, sondern an jedermann.

BGH, WRP 2009, 1513-1517 (Urteil vom 14.05.2009, I ZR 179/07)

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