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ZFWG 2016, 383
OVG Sachsen-Anhalt 
Zur Rücknahme einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO (Beschluss vom 18.03.2016, 1 M 201/15)

Ob eine selbständige Gaststätte im Sinne der Spielverordnung vorliegt, beurteilt sich nicht nach der gaststättenrechtlich oder baurechtlich genehmigten Nutzung der Räume, sondern aufgrund der Anforderungen und dem Schutzzweck der Spielverordnung.

OVG Sachsen-Anhalt, ZfWG 2016, 383 (Beschluss vom 18.03.2016, 1 M 201/15)

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