R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wettbewerb
09.01.2025
Wettbewerb
GAin Medina: Wettbewerbsrecht und Vertriebsvereinbarungen: Ein Alleinvertriebshändler muss vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden

GAin Medina, Schlussanträge vom 9. 1. 2025 – Rs. C-581/23; Beevers Kaas BV gegen Albert Heijn België NV u.a.; ECLI:EU:C:2025:5

PM Nr. 3/2025 v. 9.1.2025: Die bloße Feststellung, dass andere Abnehmer nicht aktiv in dem einem bestimmten Abnehmer ausschließlich zugewiesenen Gebiet verkaufen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr i) muss der Anbieter die anderen Abnehmer aufgefordert haben, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten, und ii) die Abnehmer müssen zumindest stillschweigend ihren Willen geäußert haben, dem Verbot des aktiven Verkaufs zuzustimmen, was aus mittelbaren Nachweisen abgeleitet werden kann („übereinstimmende Koinzidenzen oder Indizien“) Beevers Kaas ist in Belgien die Alleinvertriebshändlerin des bekannten Beemster-Käse, den sie von der niederländischen Herstellerin Cono bezieht. Seit 1993 besteht zwischen Cono und Beevers Kaas eine Alleinvertriebsvereinbarung für den Vertrieb von Beemster-Käse in Belgien und Luxemburg.

Die Albert-Heijn-Gesellschaften (insbesondere die Supermarktketten Albert Heijn und Delhaize) sind u. a. in Belgien und in den Niederlanden tätig. Sie sind Abnehmer von Beemster-Käse, der von Cono für Märkte außerhalb Belgiens und Luxemburgs hergestellt wird.

Beevers Kaas wirft den Albert-Heijn-Gesellschaften jedoch vor, sie verstießen gegen die ehrlichen Marktpraktiken, indem sie Tätigkeiten ausübten, die unmittelbar oder mittelbar zur Folge hätten, dass ihre Alleinvertriebsrechte in Belgien verletzt würden. Die Albert-Heijn-Gesellschaften wenden sich gegen diesen Vorwurf und machen geltend, dass Beevers Kaas und Cono versuchten, ihnen ein Verbot des aktiven Verkaufs aufzuerlegen, was verboten sei („aktiver Verkauf“ bedeutet dabei die aktive Ansprache einzelner Kunden mit Werbung, Postwurfsendungen, Besuchen usw.).

Vor den belgischen Gerichten streiten die Parteien darüber, ob die Alleinvertriebsvereinbarung im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 330/2010[1] der Europäischen Kommission aufgestellten Bedingungen steht, insbesondere mit der Bedingung der sogenannten „parallelen Auferlegung“. Danach muss der Anbieter seinen Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet durch alle seine anderen Vertriebshändler/Abnehmer schützen.

Der Appelationshof Antwerpen (Belgien) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu Fragen vorgelegt.

In ihren Schlussanträgen analysiert Generalanwältin Medina, wie das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union auf Alleinvertriebsvereinbarungen anzuwenden ist.

In Beantwortung der ersten Vorlagefrage schlägt sie dem Gerichtshof vor, erstmals in seiner Rechtsprechung anzuerkennen, dass Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 eine „Bedingung der parallelen Auferlegung“ enthält, obwohl dieser Artikel nicht ausdrücklich auf eine solche Bedingung Bezug nimmt.

Die Generalanwältin erläutert indessen, dass diese Bestimmung nur auf Alleinvertriebsvereinbarungen Anwendung findet, die den Alleinvertriebshändler tatsächlich dazu anhalten, in seine Vertriebstätigkeiten in dem ihm ausschließlich zugewiesenen Gebiet zu investieren. Um diesen Anreiz zu garantieren, muss der Alleinvertriebshändler vor aktivem Verkauf in seinem Gebiet durch alle anderen Abnehmer des Anbieters geschützt werden. Die Generalanwältin schlägt vor, diese Bedingung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn die anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs in dem ausschließlich zugewiesenen Gebiet ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

Der Umstand, dass kein anderer Abnehmer des Anbieters aktiv verkauft, reicht nicht aus. Die Feststellung einer Untätigkeit der anderen Abnehmer reicht für den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht aus. Vielmehr muss ihre Zustimmung nachgewiesen werden („Zustimmung“ bedeutet dabei eine Annahme durch Handeln oder Unterlassen).

Mit seiner zweiten Frage wirft das vorlegende Gericht die Frage nach dem relevanten Zeitpunkt auf, zu dem die Zustimmung der anderen Abnehmer vorliegen muss. Insbesondere möchte es wissen, ob es ausreicht, dass der Anbieter dartut, dass seine anderen Abnehmer das Verbot aktiven Verkaufs akzeptiert haben, nur falls und wenn diese Abnehmer ihre Absicht erkennen lassen, aktiv in das ausschließlich zugewiesene Gebiet zu verkaufen.

Die Generalanwältin erläutert, dass die in Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 330/2010 aufgestellten Bedingungen dafür, dass die Vereinbarung unter die Gruppenfreistellung fallen kann, nicht erfüllt sind, solange der Anbieter nicht die Zustimmung der anderen Abnehmer erhalten hat. Das ist demnach nur dann und ab dem Zeitpunkt der Fall, zu dem die anderen Abnehmer dem Verbot aktiven Verkaufs zugestimmt haben, nicht aber vor diesem Zeitpunkt. Mit anderen Worten muss der Anbieter nachweisen können, dass diese Bedingung für alle seine anderen Abnehmer während des gesamten Zeitraums, für den er den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung beansprucht, erfüllt ist.



[1] Verordnung Nr. 330/2010 vom 20. 4. 2010 über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 [AEUV] auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen.

stats