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Wettbewerb
08.03.2021
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EuGH-Schlussanträge: Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines Verfassungsgerichts, mit denen die Rechtswidrigkeit der Besetzung von Spruchkörpern eines obersten Gerichts wegen ...

... Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sowie die Verfassungswidrigkeit technischer Überwachungsmaßnahmen durch den Inlandsnachrichtendienst in Strafverfahren festgestellt wird, mit dem Unionsrecht vereinbar

Der GA Bobek schlägt mit Schlussanträgen vom 4. 3. 2021 – verb. Rs. C-357/19 und C-547/19 Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie u. a. gegen QN u. a., ECLI:EU:C:2021:170  – dem Gerichtshof vor, die von der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

(Der GA hat mit Schlussanträgen vom 4. 3. 2021 in weiteren Rechtssachen dem Gerichtshof vorgeschlagen: Rs. C-547/19, CY u. a. gegen Inspecţia Judiciară, Consiliul Superior al Magistraturii, Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie; Rs. C-379/19, DNA – Serviciul Teritorial Oradea gegen KI, LJ, IG, JH; verb. Rs. C-811/19 und C-840/19, Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie – Direcţia Naţională Anticorupţie gegen FQ, GP, HO, IN und Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție – Direcția Națională Anticorupție gegen NC; ECLI:EU:C:2021:174; ECLI:EU:C:2021:175)

Der GA schlägt dem Gerichtshof vor, die von der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

–        Auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑357/19 ist zu antworten, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht, dass ein Verfassungsgericht in einer Situation, die allgemein in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, aber nicht vollständig durch dieses geregelt wird, in Anwendung eines ernsthaften und vernünftigen nationalen Standards des Schutzes der verfassungsmäßigen Rechte und auf der Grundlage seiner Auslegung der anwendbaren nationalen Vorschriften feststellt, dass die Spruchkörper innerhalb des obersten nationalen Gerichts nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetz errichtet worden sind.

–        Die erste Frage in der Rechtssache C‑357/19 und die Frage in der Rechtssache C‑547/19 sind wie folgt zu beantworten:

–        Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie einer Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts nicht entgegenstehen, mit der die Besetzung von Spruchkörpern des obersten nationalen Gerichts mit der Begründung für unrechtmäßig erklärt wird, dass das Recht auf ein unparteiisches Gericht verletzt worden sei, wodurch die Voraussetzungen für die Zulassung außerordentlicher Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Urteile geschaffen werden.

–        Der unionsrechtliche Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der in Art. 47 Abs. 2 der Charta und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verankert ist, steht dem Erlass einer Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts, das in Ausübung seiner verfassungsrechtlichen Befugnisse über die Rechtmäßigkeit der Besetzung von Spruchkörpern des obersten nationalen Gerichts entscheidet, nicht entgegen, auch wenn dies die Zulassung von außerordentlichen Rechtsbehelfen gegen rechtskräftige Urteile zur Folge hat.

–        In Anbetracht der Antworten auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C‑357/19 braucht die dritte Frage in dieser Rechtssache nicht beantwortet zu werden.

(Schlussanträge)

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