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Wirtschaft
26.05.2015
Wirtschaft
EuGH (Anhängige Verfahren): Art. 5 Abs. 3 EuGVVO: Abgrenzung von unmittelbarem Vermögenschaden und Folgeschaden

EuGH Rs. C-12/15

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), Einreichung am 14. 1. 2015; Universal Music International Holding BV/Michael Tétreault Schilling, Irwin Schwartz, Josef Brož

1. Ist Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 (ABl. 2001, L 12, S. 1) dahin auszulegen, dass als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem Vermögensschaden besteht, der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat?

2. Sofern die erste Frage bejaht wird:

a) Anhand welchen Maßstabs oder welcher Gesichtspunkte haben die nationalen Gerichte bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO Nr. 44/2001 zu bestimmen, ob im vorliegenden Fall ein Vermögensschaden vorliegt, der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist („ursprünglicher Vermögensschaden“ oder „unmittelbarer Vermögensschaden“), oder ein Vermögensschaden, der die Folge eines an einem anderen Ort eingetretenen Erstschadens ist, bzw. ein Schaden, der sich aus einem andernorts eingetretenen Schaden ergeben hat („Folgeschaden“ oder „abgeleiteter Vermögensschaden“)?

b) Anhand welchen Maßstabs oder welcher Gesichtspunkte haben die nationalen Gerichte bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO Nr. 44/2001 zu bestimmen, wo der Vermögensschaden – sei es ein unmittelbarer oder ein abgeleiteter Vermögensschaden – im vorliegenden Fall eingetreten ist oder als eingetreten gilt?

3. Sofern die erste Frage bejaht wird: Ist die VO Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte, die zu beurteilen haben, ob ihnen nach dieser Verordnung im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit zukommt, verpflichtet sind, bei ihrer Würdigung von dem in diesem Zusammenhang erheblichen Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers auszugehen, oder dahin, dass diese Gerichte auch zu würdigen haben, was der Beklagte angeführt hat, um dieses Vorbringen in Abrede zu stellen?

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