EuGH: Die bedingungslose Anerkennung einer rückwirkenden Sanierungsmaßnahme eines Kreditinstituts ist unionsrechtswidrig, wenn dadurch ein Kunde an der Fortführung des Hauptsacheverfahrens gehindert würde, ...
... das er gegen die „Brückenbank“ angestrengt hat, auf die die fragliche Verbindlichkeit zuvor übertragen worden war
Der EuGH hat mit Urteil vom 29. 4. 2021 – Rs. C-504/19; Banco de Portugal, Novo Banco SA und Fundo de Resolução gegen VR; ECLI:EU:C:2021:335 – entschieden:
Art. 3 Abs. 2 und Art. 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sind im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit und von Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat anhängigen Hauptsacheverfahren, in dem es um eine Verbindlichkeit geht, von der ein Kreditinstitut durch eine erste Sanierungsmaßnahme im Herkunftsmitgliedstaat befreit wurde, die Wirkungen einer zweiten Sanierungsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, diese Verbindlichkeit rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor der Einleitung eines solchen Verfahrens auf das Kreditinstitut zurückzuübertragen, ohne weitere Voraussetzungen anerkannt werden, wenn diese Anerkennung dazu führt, dass das Kreditinstitut, auf das die Verbindlichkeit durch die erste Maßnahme übertragen worden war, rückwirkend seine Passivlegitimation für dieses anhängige Verfahren verliert, wodurch bereits zugunsten der Klägerin in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen in Frage gestellt werden.
(Tenor)