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Wirtschaft
15.12.2020
Wirtschaft
GA Pikamäe: Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt, ...

... führt nicht zu einem Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung

GA Pikamäe schlägt – mit Schlussanträgen vom 3. 12. 2020 – Rs. C-826/19; WZ gegen Austrian Airlines AG, ECLI:EU:C:2020:991 – dem Gerichtshof vor, die zweite, die dritte, die sechste und die siebte Vorlagefrage des Landesgerichts Korneuburg (Österreich) wie folgt zu beantworten:

1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass dem Fluggast bei Landung eines Flugzeugs auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen, der sich an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region wie Letzterer befindet, kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zusteht. Ein Ausgleichsanspruch entsteht nur, wenn der Fluggast wegen dieser Umleitung den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder den anderen nahegelegenen, mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht.

2. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen bei einer Landung auf einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen von sich aus dem Fluggast anbieten muss, die Kosten der Beförderung zu diesem Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort zu übernehmen.

3. Dem Fluggast steht kein Anspruch auf die pauschalen Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zu, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung zur Übernahme der Kosten für die Beförderung des Fluggasts vom Ankunftsflughafen zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen (oder zu dem nahegelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort) verletzt. Hingegen steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Beträge zu, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen sollten, um dieses Versäumnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen.

(Schlussanträge)

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