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Wirtschaft
21.02.2024
Wirtschaft
EuG: Pflanzenschutzmittel: Die Ermittlung gewisser Risiken, die mit der Verwendung von Insektiziden verbunden sind, schließt nicht die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs aus

EuG (4. Kammer), Urteil vom 21. 2. 2024 – Rs. T-536/22; Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2024:98

PM: Die Kommission als Risikomanagerin kann Maßnahmen zur Risikominderung vorschreiben, um die Risiken auf ein hinnehmbares Maß zu verringern Cypermethrin ist ein Insektizid aus der Gruppe der Pyrethroiden, das in der Europäischen Union weithin zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen eingesetzt wird. Seit 2006[1] gilt Cypermethrin als genehmigter Wirkstoff und wird in den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln gebracht.

2022 beantragte die nicht staatliche Organisation Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) bei der Europäischen Kommission die Überprüfung der Durchführungsverordnung,[2] mit der die Genehmigung des Insektizids bis zum 31. 1. 2029 verlängert worden war. Nach Ansicht von PAN Europe lässt diese Genehmigung die Schlussfolgerungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) außer Acht, in denen Risiken durch Pestizide mit Cypermethrin u. a. für Wasserorganismen und Honigbienen ermittelt worden seien.

Die Kommission lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Verlängerung der Genehmigung von Maßnahmen zur Risikominderung flankiert gewesen sei. PAN Europe hat beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Ablehnung erhoben. Ihrer Ansicht nach verletzt der Umstand, dass die Kommission ihre Verordnung nicht überprüft, den Vorsorgegrundsatz und die Pflicht der Union, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen.

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab.

Es weist darauf hin, dass der Vorsorgegrundsatz die Unionsorgane verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen. Für die Risikobewertung bedarf es einer wissenschaftlichen Bewertung der Risiken und muss das Risikoniveau bestimmt werden, das für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint. Die Risikobewertung ist ein wissenschaftlicher Vorgang, der Experten überlassen werden sollte. Die Bestimmung des Risikoniveaus, das für die Gesellschaft nicht mehr hinnehmbar erscheint, obliegt hingegen den Unionsorganen. Obwohl die Kommission im Verfahren zur Verlängerung der Genehmigung für Wirkstoffe die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen der EFSA berücksichtigen muss, ist sie nicht an sie gebunden.

Als Risikomanagerin verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, das jedoch vom Unionsgesetzgeber[3] und durch den Vorsorgegrundsatz begrenzt wird. Im vorliegenden Fall entscheidet das Gericht, dass die Ermittlung kritischer Problembereiche durch die EFSA nicht ausschließt, dass die Kommission die Genehmigung für Cypermethrin verlängert und dabei Maßnahmen zur Risikominderung vorschreibt. Die Kommission muss sich aber vergewissern, dass diese Maßnahmen es tatsächlich und nicht nur theoretisch erlauben, das ermittelte Risiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.

(Tenor)



[1] Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. 9. 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl.

[2] Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. 11. 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.

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