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Wirtschaft
18.12.2024
Wirtschaft
EuG: Um eine Gesellschaft von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen der Union auszuschließen, muss der Anweisungsbefugte das Verhalten des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers konkret und individualisiert bewerten

EuG, Urteil vom 18. 12. 2024 – Rs. T-776/22; TP gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2024:908

1.      Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. Oktober 2022, mit dem TP von der Teilnahme an Vergabeverfahren, die der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 unterliegen oder vom 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanziert werden, und von der Auswahl zur Ausführung von Mitteln der Europäischen Union ausgeschlossen wurde, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

(Tenor)

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