EuG: Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den russischen Mobilfunkbetreiber MegaFon
EuG (1. erw. Kammer), Urteil vom 15. 1. 2025 – Rs. T-193/23; MegaFon OAO gegen Rat der Europäischen Union; ECLI:EU:T:2025:7
PM Nr. 4/2025 v. 15.1.2025: Der Name dieser Gesellschaft wurde zu Recht in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen aufgenommen bzw. darin belassen MegaFon, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Moskau (Russland), ist einer der größten Mobilfunk- und Telekommunikationsbetreiber in Russland.
Im Februar 2023 gelangte der Rat zu der Auffassung, dass MegaFon den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unmittelbar unterstütze. Daher nahm er diese Gesellschaft in die Liste der Organisationen auf, die von den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union betroffen sind.[1] Durch diese Maßnahmen wird es europäischen Wirtschaftsteilnehmern insbesondere untersagt, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an MegaFon zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen sowie MegaFon technische Hilfe oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien zu gewähren.
Im Juli 2023[2] und im Januar 2024[3] beschloss der Rat, die restriktiven Maßnahmen gegen diese Gesellschaft zu verlängern.
MegaFon erhob beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte des Rates, soweit damit ihr Name in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen russischen Organisationen aufgenommen bzw. darin belassen wurde. Sie macht geltend, die Rechtsakte entbehrten einer Begründung, wiesen einen Beurteilungsfehler auf und verletzten ihre Verteidigungsrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Gericht weist die Klage in vollem Umfang ab.
Es stellt fest, dass der Rat sehr wohl die besonderen und konkreten Gründe dargelegt hat, aus denen er beschlossen hat, restriktive Maßnahmen gegen MegaFon anzuwenden. Mit diesen Maßnahmen soll verhindert werden, dass ein wichtiger russischer Mobilfunkbetreiber bestimmte Güter und Technologien erwirbt, die zur Unterstützung der Aggression Russlands gegen die Ukraine verwendet werden könnten, nämlich insbesondere durch Telekommunikationsdienstleistungen für die russische Armee.
Das Gericht weist auch das Vorbringen von MegaFon in Bezug auf die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zurück.
Es stellt insbesondere fest, dass der Rat nicht verpflichtet war, MegaFon vor ihrer Aufnahme in die oben genannte Liste anzuhören. Ein solches Vorgehen hätte den Überraschungseffekt entfallen lassen, mit dem dafür gesorgt wird, dass die Aufnahme in die Liste ihre Wirkung entfaltet. Da die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen auf denselben Gründen beruhte, war der Rat überdies nicht verpflichtet, MegaFon über seine Absicht zu informieren, sie auf der Liste zu belassen.
Außerdem hat der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen, als er MegaFon in die fraglichen Listen aufgenommen bzw. darin belassen hat.
Im Übrigen stellen die fraglichen Maßnahmen, auch wenn sie die unternehmerische Freiheit von MegaFon beschränken und ihren Ruf beeinträchtigen, keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff dar. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass sie einem für die Völkergemeinschaft grundlegenden Ziel von allgemeinem Interesse dienen. Die Maßnahmen sind erforderlich und geeignet, um dieses Ziel wirksam zu verfolgen.
[1] Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. 2. 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. 2. 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
[2] Beschluss (GASP) 2023/1517 des Rates vom 20. 7. 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
[3] Beschluss (GASP) 2024/422 des Rates vom 29. 1. 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.