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Politiken
11.06.2020
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EuGH: Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des Präsidenten der nationalen Regulierungsbehörde ...

... vom Präsidenten der Republik auf die Regierung übergegangen ist, stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen die Richtlinie über den Elektrizitätsbinnenmarkt dar

Der EuGH (5. Kammer) hat mit Urteil vom 11. 6. 2020 – Rs. C-378/19; Prezident Slovenskej republiky, [Beteiligte: Národná rada Slovenskej republiky, Vláda Slovenskej republiky], ECLI:EU:C:2020:462 – entschieden:

1. Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der die Regierung dieses Staates befugt ist, den Präsidenten der nationalen Regulierungsbehörde zu ernennen und zu entlassen, sofern alle in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 35 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2009/72 ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die zur Gewährleistung des Schutzes des öffentlichen Interesses die Beteiligung von Vertretern von Ministerien dieses Staates an bestimmten Entgeltverfahren vor der nationalen Regulierungsbehörde vorsieht, sofern die Unabhängigkeit dieser Behörde bei der Entscheidungsfindung gewahrt bleibt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

(Tenor)

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