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Politiken
18.11.2021
Politiken
EuGH-Schlussanträge: Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ...

... im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit erlaubt ist

GA Campos Sánchez-Bordona schlägt mit Schlussanträge vom 18. 11. 2021 vor (verb. Rs. C-793/19 und C-794/19; Bundesrepublik Deutschland gegen SpaceNet AG [C-793/19] und Telekom Deutschland GmbH [C-794/19]; des Weiteren: Rs. C-140/20 G. D. gegen The Commissioner of the Garda Síochána und in der verb. Rs. C-339/20, C-397/20; VD [C-339/20], SR [C-397/20]; ECLI:EU:C:2021:939 u. a.) dem Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit den Art. 7, 8, 11 und 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 4 Abs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste eine Pflicht zur präventiven, allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste für andere Zwecke als den Schutz der nationalen Sicherheit bei Vorliegen einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung auferlegt.

(Schlussanträge)

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