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Politiken
14.11.2019
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EuGH-Schlussanträge: Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist es nicht möglich, gegenüber den zuständigen Amtsträgern, ...

... einschließlich des Ministerpräsidenten, Zwangshaft zu verhängen, um sie dazu anzuhalten, in München Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge vorzusehen

Der GA SAUGMANDSGAARD ØE hat mit den Schlussanträgen vom 14. 11. 2019 – Rs. C-752/18, Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Freistaat Bayern; ECLI:EU:C:2019:972 – wie folgt entschieden:

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlägt der GA dem Gerichtshof vor, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Das Unionsrecht – insbesondere Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 EUV, Art. 197 Abs. 1 AEUV, Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, um die effektive Durchführung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sicherzustellen und zu diesem Zweck die Amtsträger dazu anzuhalten, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu befolgen, weder verpflichtet noch auch nur befugt ist, ihnen gegenüber eine freiheitsentziehende Maßnahme wie die Zwangshaft zu verhängen, wenn eine derartige Maßnahme für diesen Personenkreis nicht durch eine klare, vorhersehbare, zugängliche und willkürfreie nationale gesetzliche Regelung vorgesehen ist.

(Schlussanträge)

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