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Politiken
06.11.2019
Politiken
EuGH: Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts effektiv zu beteiligen ...

... kann ihr keine Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über die Genehmigung dieses Projekts entgegengehalten werden.

Der EuGH hat mit Urteil vom EuGH (1. Kammer), Urteil vom 7. 11. 2019 – Rs. C-280/18, Alain Flausch, Andrea Bosco u.a., gegen Ypourgos Perivallontos kai Energeias, Ypourgos Oikonomikon u.a.; ECLI:EU:C:2019:928 – wie folgt entschieden:

1.      Art. 6 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat die Vorkehrungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren für ein Projekt auf der Ebene des Sitzes der regionalen Verwaltungsbehörde – und nicht auf der Ebene der kommunalen Einheit, von der der Standort dieses Projekts abhängt – trifft, wenn die getroffenen konkreten Vorkehrungen für die betroffene Öffentlichkeit keine effektive Einhaltung ihrer Rechte gewährleisten, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

2.      Die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2011/92 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die dazu führt, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit eine Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs entgegengehalten wird, die mit der Bekanntmachung der Genehmigung eines Projekts im Internet zu laufen beginnt, wenn diese Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie zuvor die angemessene Möglichkeit hatten, sich über das Genehmigungsverfahren zu unterrichten.

(Tenor)

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