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WRP 2005, 614
BGH 
Wettbewerbsrecht/Markenrecht/Bürgerliches Recht: Literaturhaus (Urteil vom 16.12.2004, I ZR 69/02)

a) Der Bezeichnung „Literaturhaus e.V.“ fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

BGH, WRP 2005, 614-616 (Urteil vom 16.12.2004, I ZR 69/02)

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