EuGH: Der Gerichtshof präzisiert den Begriff der außergewöhnlichen Umstände, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung aussetzen kann
Der EuGH (4. Kammer) hat mit Urteil vom 16. 2. 2023 – Rs. C-393/21; Lufthansa Technik AERO Alzey GmbH, Beteiligte: Arik Air Limited u. a.; ECLI:EU:C:2023:104 – entschieden:
1. Art. 23 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Begriff „außergewöhnliche Umstände“ eine Situation erfasst, in der die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung, wenn der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt oder einen Antrag auf Berichtigung oder auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gestellt hat, den Schuldner der tatsächlichen Gefahr eines besonders schweren Schadens aussetzen würde, der nicht oder äußerst schwer wiedergutzumachen wäre, falls die genannte Entscheidung aufgehoben wird oder die Bestätigung als Vollstreckungstitel berichtigt oder widerrufen wird. Der Begriff verweist nicht auf Umstände, die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängen, das im Ursprungsmitgliedstaat gegen die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung oder gegen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gerichtet ist.
2. Art. 23 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass er die gleichzeitige Anwendung der in seinen Buchst. a und b genannten Maßnahmen der Beschränkung und der Leistung einer Sicherheit ermöglicht, nicht aber die gleichzeitige Anwendung einer dieser beiden Maßnahmen mit der in seinem Buchst. c vorgesehenen Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens.
3. Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn die Vollstreckbarkeit einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt und die in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vorgesehene Bestätigung diesem Gericht vorgelegt wurde, auf der Grundlage dieser Entscheidung das im Vollstreckungsstaat eingeleitete Vollstreckungsverfahren auszusetzen hat.
(Tenor)