Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht allein dem Bund zu.
Das BAG hat mit Urteil vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18 – entschieden:
1. § 113 Satz 1 InsO verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG, soweit er einen tariflichen Sonderkündigungsschutz im Insolvenzfall verdrängt. Insoweit liegt unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Gläubiger und ...