EuGH, Urteil vom 4.2.2020 – verb. Rs. C-515/17 P und C-561/17 P, Uniwersytet Wrocławski unterstützt durch Tschechische Republik gegen Exekutivagentur für die Forschung (REA) und Republik Polen
Der BFH hat mit Urteil vom 15.10.2019 – VII R 31/17 - entschieden: Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind.