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Politiken
20.12.2023
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EuG: Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021: Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses ...

... in Bezug auf bestimmte französische Banken und eine deutsche Bank wegen unzureichender Begründung für nichtig

EuG, Urteil vom 20. 12. 2023 – Rs. T-383/21; La Banque postale gegen Conseil de résolution unique (CRU); ECLI:EU:T:2023:845

PM Nr. 199/2023 v. 20.12.2023: Aus Gründen der Rechtssicherheit erhält das Gericht die Wirkungen dieses Beschlusses jedoch für eine angemessene Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, bis zu einem neuen Beschluss des SRB aufrecht

Der einheitliche Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) ist ein in Krisenzeiten nutzbarer Notfallfonds, mit dem die Insolvenz von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen abgewendet werden soll, wenn andere Optionen ausgeschöpft sind. Der Fonds wird vom Bankensektor selbst finanziert. Er wird dadurch aufgebaut, dass die Institute der 21 Länder, die Teil der Bankenunion sind, sogenannte „im Voraus erhobene Beiträge“ entrichten.

Die Höhe dieser im Voraus erhobenen Beiträge richtet sich nach der Größe und dem Risikoprofil.

Im Jahr 2021 setzte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) die Höhe der von mehreren Instituten für den Beitragszeitraum 2021 im Voraus zu entrichtenden Beiträge fest. Einige Kreditinstitute mit Sitz in Frankreich und Deutschland beanstanden die Höhe dieser Beiträge und beantragen vor dem Gericht die Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB. Sie sind u. a. der Ansicht, dass der SRB bei der Bestimmung der sogenannten „jährlichen Zielausstattung“ für den Beitragszeitraum 2021 seine Begründungspflicht verletzt habe.

Das Gericht erklärt den Beschluss des SRB in Bezug auf diese Institute für nichtig. Seiner Auffassung nach hat der SRB nämlich bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung seine Begründungspflicht verletzt. Diese Zielausstattung ist von wesentlicher Bedeutung für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, die darin besteht, dass der Betrag der jährlichen Zielausstattung auf alle betroffenen Institute aufgeteilt wird. Insoweit ist zu beachten, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union besonders wichtig ist, damit der Betroffene in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob er gegen diese Entscheidung Klage erheben will, und damit das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die im angefochtenen Beschluss dargelegte Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nicht der vom SRB tatsächlich angewandten Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, entspricht.

Das Gericht ist außerdem in Bezug auf die Klagen der in Frankreich ansässigen Kreditinstitute der Auffassung, dass die Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes darstellt.

Nach der Feststellung, dass der angefochtene Beschluss gegen wesentliche Formvorschriften verstößt, ohne jedoch materiell rechtswidrig zu sein, entscheidet das Gericht, dass die Wirkungen dieses Beschlusses aus Gründen der Rechtssicherheit aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab Verkündung des Urteils nicht überschreiten darf, neue Beschlüsse des SRB in Kraft treten, mit denen der im Voraus erhobene Beitrag der betreffenden Kreditinstitute zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

 

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