EuGH-SA: GAin Medina: Eine betroffene Person muss über einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine unabhängige Aufsichtsbehörde verfügen, wenn sie ihre Rechte über diese Aufsichtsbehörde ausübt
GAin Medina, Schlussanträge vom 15. 6. 2023 – Rs. C-333/22; Ligue des droits humains ASBL, BA gegen Organe de contrôle de l’information policière; ECLI:EU:C:2023:488
Nach alledem schlägt die GAin dem Gerichtshof vor, der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) wie folgt zu antworten:
1. Art. 17 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist im Licht von Art. 47 und Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass danach die betroffene Person über einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine unabhängige Aufsichtsbehörde verfügen muss, wenn diese betroffene Person ihre Rechte über diese Aufsichtsbehörde ausübt, soweit dieser Rechtsbehelf die Aufgabe dieser Aufsichtsbehörde betrifft, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.
2. Die Gültigkeit von Art. 17 der Richtlinie 2016/680 wird nicht in Frage gestellt.
(Schlussanträge)