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Politiken
05.10.2023
Politiken
EuGH: Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres Gericht auf der Grundlage einer Beurteilung ihrer Arbeit und ihres Verhaltens durch die Mitglieder des höheren Gerichts ist mit dem Unionsrecht vereinbar

EuGH (1. Kammer), Urteil vom 7. 9. 2023 – Rs. C-216/21; Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“, YN gegen Consiliul Superior al Magistraturii; ECLI:EU:C:2023:628

1.      Die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung stellt eine Handlung eines Organs der Europäischen Union dar, die Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV sein kann. Sie fällt, was ihre Rechtsnatur, ihren Inhalt und ihre zeitlichen Wirkungen anbelangt, in den Anwendungsbereich des Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union. Die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben sollen sicherstellen, dass Rumänien den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für Rumänien in dem Sinne verbindlich, dass Rumänien verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei Rumänien gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2006/928 erstatteten Berichte, insbesondere die darin ausgesprochenen Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.

2.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften über die Regelung der Beförderung von Richtern gewährleisten müssen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gewahrt wird.

3.      Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die Regelung der Beförderung von Richtern an ein höheres Gericht auf einer Beurteilung der Arbeit und des Verhaltens der betreffenden Richter beruht, die von einem Ausschuss durchgeführt wird, der sich aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern des höheren Gerichts zusammensetzt, nicht entgegensteht, sofern die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die tatsächliche Beförderung so beschaffen sind, dass bei den Rechtsunterworfenen nach einer Beförderung in Bezug auf den betreffenden Richter keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und der Neutralität im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen aufkommen können.

4.      Die Entscheidung 2006/928 ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die Regelung der Beförderung von Richtern geändert wird, nicht entgegensteht, wenn die Europäische Kommission in den gemäß dieser Entscheidung erstatteten Berichten hinsichtlich einer solchen Änderung keine Empfehlung abgegeben hat.

(Tenor)

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