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Steuern
01.05.2014
Steuern
EuGH: Finanztransaktionssteuer: Klage Großbritanniens gegen Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit abgewiesen

Der Gerichtshof weist die Klage ab, die das Vereinigte Königreich gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer erhoben hat. Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf Elemente einer zukünftigen Steuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit.

In dieser Rechtssache beantragt das Vereinigte Königreich die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/52/EU des Rates vom 22. 1. 2013 (ABl. L 22, S. 11) über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei).

Dieser Beschluss wurde gefasst, als nach drei Tagungen des Rates im Juni und Juli 2012 über einen Richtlinienvorschlag der Kommission von 2011 deutlich wurde, dass eine Finanztransaktionssteuer in absehbarer Zeit im Rat keine einstimmige Unterstützung finden wird. Die Kommission nahm im Februar 2013 nach dem Erlass des Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit einen neuen Richtlinienvorschlag an.

Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer mit extraterritorialer Wirkung ermächtige. Es macht u. a. geltend, dass die Finanztransaktionssteuer in Verbindung mit anderen Richtlinien über die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich (Richtlinie 2010/24/EU vom 16. 3. 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. L 84, S. 1, und Richtlinie 2011/16/EU vom 15. 2. 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L 64, S. 1) Kosten für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten entstehen lasse. Das Vereinigte Königreich erkennt zwar an, dass seine Klage als verfrüht angesehen werden könnte und statt einer Anfechtung des Ermächtigungsbeschlusses zu gegebener Zeit die von den teilnehmenden Staaten endgültig erlassene Durchführungsmaßnahme anzugreifen sei. Zur Wahrung seines Rechts auf Anfechtung einer solchen Durchführungsmaßnahme hat es jedoch beschlossen, vorsorglich eine Klage auf Nichtigerklärung des Ermächtigungsbeschlusses zu erheben.

Mit seinem Urteil vom 30. 4. 2014 – Rs. C-209/13 weist der Gerichtshof die Klage des Vereinigten Königreichs ab. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich seine Kontrolle im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit auf die Frage der Gültigkeit einer solchen Ermächtigung bezieht. Diese Kontrolle darf nicht mit der Kontrolle verwechselt werden, die im Rahmen einer späteren Nichtigkeitsklage über einen Rechtsakt zur Durchführung der genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt werden kann.

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der angefochtene Beschluss sich auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, ohne selbst irgendeinen wesentlichen Bestandteil der Finanztransaktionssteuer zu enthalten. Die vom Vereinigten Königreich angefochtenen Elemente einer zukünftigen Finanztransaktionssteuer sind keine Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Sie sind in diesem Stadium lediglich in den Vorschlägen der Kommission von 2011 und 2013 enthalten. Der angefochtene Beschluss enthält auch keine Bestimmung zur Frage der Kosten, die bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen. Diese Frage kann daher vor der Einführung der Finanztransaktionssteuer nicht geprüft werden. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sich die beiden Argumente des Vereinigten Königreichs auf Elemente einer möglichen Finanztransaktionssteuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beziehen, so dass sie zurückgewiesen werden müssen und die Klage abzuweisen ist.

Quelle: EuGH, PM v. 30. 4. 2014

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