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Wirtschaft
10.12.2021
Wirtschaft
EuG: Energieverbrauch von Zyklonstaubsaugern ohne Beutel: Das Gericht weist den Schadensersatzantrag von Dyson zurück

Das EuG hat mit Urteil vom 8. 12. 2021 – Rs. T-127/19; Dyson Ltd gegen Europäische Kommission; ECLI:EU:T:2021:870 – entschieden.

PM Nr. 218/21 vom 8. 12. 2021: Durch die Wahl der standardisierten Testmethode mit leerem Behälter hat die Kommission weder die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung hinreichend qualifiziert verletzt

Seit dem 1. 9. 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung von 2013[1] zur Ergänzung der Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung[2] festgelegt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren.

Die Dyson Ltd und die zur selben Unternehmensgruppe gehörenden übrigen Klägerinnen stellen Zyklonstaubsauger ohne Staubbeutel her.

Da Dyson der Auffassung war, dass der von der Kommission in der Verordnung von 2013 zur Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern herangezogene Test ihre Erzeugnisse gegenüber Staubsaugern mit Beutel benachteilige, begehrte sie vom Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung dieser Verordnung. Mit Urteil vom 11. 11. 2015[3] wurde die Klage abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts[4] auf und verwies die Sache an dieses zurück. Mit Urteil vom 8. 11. 2018[5] erklärte das Gericht die Verordnung von 2013 mit der Begründung für nichtig, dass die Testmethode mit leerem Behälter nicht die Bedingungen widerspiegelt, die realistischen Gebrauchsbedingungen so nahe wie möglich kommen.

Mit ihrer Klage machen Dyson und die übrigen Klägerinnen Ersatz des (auf 176 100 000 Euro bezifferten) Schadens geltend, den sie nach ihrem Vortrag aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verordnung erlitten haben.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab.

Es weist zunächst darauf hin, dass die außervertragliche Haftung der Europäischen Union die Erfüllung von drei kumulativen Kriterien voraussetzt, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt eines Schadens nachgewiesen ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

Das Gericht beginnt mit der Prüfung, ob die Kommission, wie die Klägerinnen vortragen, so hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht begangen hat, dass diese die außervertragliche Haftung der Union auslösen können.

Die Klägerinnen tragen erstens vor, dass der Gerichtshof rechtskräftig entschieden habe, dass die Kommission durch die Wahl einer standardisierten Testmethode mit leerem Behälter gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie zur Energieeffizienzkennzeichnung verstoßen habe. Indem sie ein Energieetikett eingeführt habe, das auf dieser Methode beruhe, habe die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offenkundig überschritten.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie zur Energieeffizienzkennzeichnung auf den speziellen Fall der Staubsauger zu gewissen Unterschieden bei der Beurteilung führen konnte, die auf Auslegungsschwierigkeiten im Hinblick auf das Maß an Klarheit und Genauigkeit dieser Bestimmung und allgemein der gesamten Richtlinie hindeuteten.

Das Gericht prüft sodann die technische Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und die Frage, ob der Fehler der Kommission vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist. Insoweit stellt das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung von 2013 berechtigte Zweifel an der wissenschaftlichen Validität und Genauigkeit der Ergebnisse bestanden, die von einer Testmethode mit vollem Behälter[6] zum Zweck der Energieeffizienzkennzeichnung geliefert werden konnten. Auch wenn diese Testmethode die normalen Nutzungsbedingungen von Staubsaugern besser widerspiegelte als die Testmethode mit leerem Behälter, durfte die Kommission, ohne dass sie damit die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hätte, annehmen, dass diese Testmethode nicht geeignet war, die wissenschaftliche Validität und Genauigkeit der dem Verbraucher gelieferten Informationen zu gewährleisten, und stattdessen eine Testmethode wählen, mit der die Kriterien der Validität und Genauigkeit der Informationen eingehalten werden konnten.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Kommission damit ein Verhalten gezeigt hat, das von einer durchschnittlich umsichtigen und sorgfältigen Behörde erwartet werden kann, und dass sie daher die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschritten hat.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass mit der Verordnung von 2013 eine Diskriminierung zwischen Beutelstaubsaugern und Zyklonstaubsaugern geschaffen worden sei, indem diese beiden Staubsaugerkategorien ohne objektive Rechtfertigung gleichbehandelt worden seien, obwohl ihre Eigenschaften nicht vergleichbar seien. Sowohl die Richtlinie zur Energieeffizienzkennzeichnung als auch die Verordnung von 2013 sahen eine Gleichbehandlung der in ihren Geltungsbereich fallenden Staubsauger vor. Gestützt auf seine Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie stellt das Gericht fest, dass berechtigte Zweifel an der wissenschaftlichen Validität und Genauigkeit der Ergebnisse bestanden, die von der Testmethode mit vollem Behälter zum Zweck der Energieeffizienzkennzeichnung geliefert werden konnten. Ein solcher tatsächlicher Umstand genügt für die Annahme, dass die Kommission ungeachtet der objektiven Unterschiede zwischen Zyklon- und sonstigen Staubsaugern durch die Wahl der Versuchsmethode mit leerem Behälter weder die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten noch den Grundsatz der Gleichbehandlung hinreichend qualifiziert verletzt hat.

Drittens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe den Grundsatz der guten Verwaltung verletzt, indem sie ein wesentliches Element der Richtlinie zur Energieeffizienzkennzeichnung unberücksichtigt gelassen habe, was eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde nicht getan hätte. Das Gericht stellt fest, dass sich dieses Vorbringen weitgehend mit dem Vorbringen der Klägerinnen im Zusammenhang mit den ersten beiden behaupteten Verstößen deckt, und weist es aus denselben Gründen zurück.

Schließlich entscheidet das Gericht, dass das Vorbringen der Klägerinnen, es sei gegen das Recht auf Ausübung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit verstoßen worden, im Wesentlichen identisch ist mit dem Vorbringen im Rahmen der drei übrigen behaupteten Verstöße, und dass es daher aus denselben Gründen zurückzuweisen ist.

(PM-Nr. 218/21 vom 8. 12. 2021)



[1] Delegierte VO (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. 5. 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1).

[2] Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 5. 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1).

[3] Urteil vom 11. 11. 2015, Dyson/Kommission, Rs. T-544/13 (vgl. PM Nr. 133/15).

[4] Urteil vom 11. 5. 2017, Dyson/Kommission, Rs. C-44/16 P.

[5] Urteil vom 8. 11. 2018, Dyson/Kommission, Rs. T-544/13 RENV (vgl. PM Nr. 168/18).

[6] Methode gemäß Abschnitt 5.9 der harmonisierten Norm EN 60312‑1:(2013) des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (Cenelec).

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