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Wirtschaft
11.07.2024
Wirtschaft
EuGH: Die Richtlinie über Massenentlassungen gilt auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand

EuGH, Urteil vom 11. 7. 2024 – Rs. C-196/23; CL u.a. gegen DB, Fondo de Garantía Salarial (Fogasa); ECLI:EU:C:2024:596

1.      Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Beendigung der Arbeitsverträge einer Zahl von Arbeitnehmern, die die in diesem Art. 1 Abs. 1 vorgesehene übersteigt, aufgrund des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand nicht als „Massenentlassung“ eingestuft wird und daher nicht zu der in diesem Art. 2 vorgesehenen Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter führt.

2.      Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privaten befasstes nationales Gericht nicht verpflichtet, eine nationale Regelung wie die in Nr. 1 des vorliegenden Tenors angeführte unangewendet zu lassen, wenn sie mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 der Richtlinie 98/59 unvereinbar ist.

(Tenor)

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