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Wirtschaft
18.01.2024
Wirtschaft
EuGH-SA: GAin Medina: Die Transparenz von Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen kann im Zusammenhang mit einer Verbandsklage überprüft werden

GAin Medina, Schlussanträge vom 18. 1. 2024 – Rs. C-450/22; Caixabank, S.A. u.a. gegen ADICAE u. a.; ECLI:EU:C:2024:64

Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, soweit er sich auf die Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände bezieht, und Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie, soweit er sich auf ähnliche Vertragsklauseln bezieht, sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht in Fällen, in denen sich eine Verbandsklage gegen eine Vielzahl von Finanzinstituten richtet und eine große Zahl von Verträgen betrifft, erlauben, in dem betreffenden Verfahren die Transparenz von Vertragsklauseln abstrakt zu beurteilen. Um diese Beurteilung vorzunehmen, hat das nationale Gericht die üblichen vertraglichen und vorvertraglichen Praktiken der einzelnen betroffenen Finanzinstitute anhand des objektiven Maßstabs eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu überprüfen.

2.      Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie mit einer abstrakten Prüfung der Transparenz aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vereinbar sind. Der Durchschnittsverbraucher bildet einen objektiven Maßstab für die Beurteilung von Standardvertragsklauseln, und zwar unabhängig von den Merkmalen oder der Zahl der beteiligten Verbraucher. Dass die im Ausgangsverfahren erhobene Verbandsklage eine Vielzahl von Finanzinstituten sowie eine große Zahl von Verträgen und Verbrauchern betrifft und dass die fraglichen Klauseln über einen langen Zeitraum hinweg in diesen Verträgen verwendet wurden, hat als solches keinen Einfluss auf den Begriff des Durchschnittsverbrauchers.

(Schlussanträge)

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