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Wirtschaft
16.12.2014
Wirtschaft
EuGH: Zuständiges Gericht, wenn die Parteien mehrere Gerichte alternativ bestimmt haben (Art. 23 Abs. 1 EuGVVO)? Anwendbares Recht bei Rechtswahl verschiedener nationaler Rechte (Art. 3 Abs. 1 Rom I)?

EuGH Rs. C-336/14
Budapesti XX., XXI. és XXIII. Kerületi Bíróság(Ungarn), Einreichung am 28. 7. 2014, Herrenknecht AG/Hév-Sugár Kft.

1. Wie ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (ABl. L 12 vom 16. 1. 2001, S. 1) im Hinblick auf die Bestimmung, welches Gericht ausschließlich zuständig ist, auszulegen, wenn die Vertragsparteien in den mit dem Vertrag verbundenen allgemeinen Vertragsbedingungen für die Entscheidung in einem Rechtsstreit aus dem zwischen ihnen zustande gekommenen Vertrag die Zuständigkeit verschiedener Gerichte ausbedungen haben; hat des Weiteren der Kläger das Recht, zwischen den ausschließlich und alternativ bestimmten Gerichten frei zu wählen, und lässt sich daraus die Schlussfolgerung ableiten, dass das vorlegende Gericht ausschließlich zuständig ist?

2. Wie ist Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom (Rom I) (ABl. L 266 vom 9. 10. 1980, S. 1) im Hinblick auf das für die Beurteilung des Vertrags maßgebliche materielle Recht auszulegen, wenn die Parteien in den mit dem Vertrag verbundenen allgemeinen Vertragsbedingungen als für den Vertrag maßgebliches Recht das Recht unterschiedlicher Mitgliedstaaten bestimmen, und welches Recht ist als in diesem Fall anzuwendendes Recht maßgeblich?

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