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Politiken
05.10.2015
Politiken
EuGH (Anhängige Verfahren): Zuständigkeit der EU für Verhandlungen zur Überarbeitung des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

EuGH Rs. C-389/15Klage, Einreichung am 17. 7. 2015,
Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

Die Klägerin beantragt,

– den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. 5. 2015 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Überarbeitung des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, für nichtig zu erklären;

– die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gegebenenfalls so lange aufrechtzuerhalten, bis ein neuer Beschluss in Kraft tritt, der innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung eines Urteils in der vorliegenden Rechtssache vom Rat gemäß Art. 218 Abs. 3, 4 und 8 AEUV erlassen wird;

[Klagegründe: Mit dem angefochtenen Beschluss werde eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bejaht, was gegen Art. 3 AEUV verstoße, da das Abkommen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle; Verstoß gegen Art. 207 Abs. 3 AEUV und Art. 218 Abs. 3, 4 und 8 AEUV, da der Rat in einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Union falle, Mitgliedstaaten zu „Verhandlungsführern“ ernannt habe und den angefochtenen Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit erlassen habe].

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