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Wettbewerb
02.02.2023
Wettbewerb
EuGH: Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission betreffend das „spanische True-Lease-Modell“ teilweise für nichtig

Der EuGH (5. Kammer) hat mit Urteil vom 2. 2. 2023 – Rs. verb. Rs. C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P; Königreich Spanien u.a.; ECLI:EU:C:2023:60 – entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T‑515/13 RENV und T‑719/13 RENV, EU:T:2020:434), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen insoweit abgewiesen hat, als damit beantragt wurde, Art. 1 des Beschlusses 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird, für nichtig zu erklären, sofern darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden, und Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, sofern das Königreich Spanien damit verpflichtet wird, den gesamten Betrag der vom Beschluss erfassten Beihilfe gegenüber den davon begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern.

2.      Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.      Art. 1 des Beschlusses 2014/200 wird für nichtig erklärt, soweit darin die wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihre Investoren als die einzigen Begünstigten der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe bezeichnet werden.

4.      Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2014/200 wird für nichtig erklärt, soweit damit dem Königreich Spanien aufgegeben wird, den gesamten Betrag der von diesem Beschluss erfassten Beihilfe von den dadurch begünstigten Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen zurückzufordern.

5.      Das Königreich Spanien, die Lico Leasing SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión SA sowie die Caixabank SA, die Asociación Española de Banca, die Unicaja Banco SA, die Liberbank SA, die Banco de Sabadell SA, die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, die Banco Santander SA, die Santander Investment SA, die Naviera Séneca AIE, die Industria de Diseño Textil SA (Inditex), die Naviera Nebulosa de Omega AIE, die Abanca Corporación Bancaria SA, die Ibercaja Banco SA, die Naviera Bósforo AIE, die Joyería Tous SA, die Corporación Alimentaria Guissona SA, die Naviera Muriola AIE, die Poal Investments XXI SL, die Poal Investments XXII SL, die Naviera Cabo Vilaboa C‑1658 AIE, die Naviera Cabo Domaio C‑1659 AIE, die Caamaño Sistemas Metálicos SL, die Blumaq SA, die Grupo Ibérica de Congelados SA, die RNB SL, die Inversiones Antaviana SL, die Banco de Albacete SA, die Bodegas Muga SL und die Aluminios Cortizo SAU tragen neben ihren gesamten eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug und im Rahmen der Rechtsmittel, die Gegenstand der Rechtssache C‑128/16 P sowie der verbundenen Rechtssachen C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P waren, entstanden sind.

6.      Die Decal España SA trägt ihre eigenen Kosten.

7.      Die Europäische Kommission trägt ein Viertel der Kosten, die ihr im ersten Rechtszug und im Rahmen der Rechtsmittel, die Gegenstand der Rechtssache C‑128/16 P sowie der verbundenen Rechtssachen C‑649/20 P, C‑658/20 P und C‑662/20 P waren, entstanden sind.

(Tenor)

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